Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GOWA Industrieschallschutz GmbH & Co.KG

  1. Allgemein
    Allen Rechtsbeziehungen mit uns liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese Bedingungen gelten aus- schließlich, soweit einzelvertraglich (schriftlich) keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Diesen Allgemeinen Geschäfts- bedingungen entgegenstehende, ihnen widersprechende oder in ihrem Geltungsbereich einschränkende oder außer Kraft setzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Vertragspartner anerkennt mit Zustandekommen des Vertrags, spätestens mit dem Leistungsaustausch, die ausschließliche Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Angebote
    Unsere Angebote sind bis zur Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung unverbindlich. Wir behalten uns Änderungen vor, insbesondere wegen Veränderungen beim allgemeinen anerkannten Stand der Technik. Änderungen seitens des Kunden müssen von GOWA schriftlich bestätigt sein. Die im Angebot genannten Preise gelten nur bei Gesamtbestellungen. Unsere Angebote dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  3. Preise
    Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer, ausschließlich der Kosten für Verpackung und Abnahme sowie ausschließlich etwaiger Zölle und Abgaben, Verpackung, Facht und Versicherung.
  4. Zahlungen
    Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig und ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung zu bezahlen. Maßgeblich für die Berechnung der Zahlungsfrist ist das Rechnungsdatum. Als Zahlungstag zählt der Tag des wertstellungsmäßigen Zahlungseingangs bei unserer Bank. Alle Zahlungen sind in EURO zu erbringen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Alle hierdurch entstehenden Kosten (Wechselsteuer, Diskontspesen etc.) trägt der Kunde. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung (Ablauf der 30 Tage) tritt ohne Mahnung Verzug ein und der Vertragspartner schuldet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zzgl. etwaiger Mahn- und Rechtsverfolgungskosten. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt sämtliche ausstehenden Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.
  5. Lieferdatum
    Die von uns im Angebot genannten Lieferzeiten sind unverbindlich und basieren auf verschiedenen Parametern wie Lieferzeiten für Material, Produktionskapazitäten und Subunternehmer- Bedingungen zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart sind. Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig erfüllt werden. Änderungswünsche des Kunden hemmen die Lieferfrist bis zu einer Freigabe der Änderung. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware zur Abholung ab Werk bereitsteht.
  6. Abnahme
    Der Kunde ist zu einer Abnahme der Ware verpflichtet. Sollte diese Abnahme nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Versandbereitschaftsmeldung oder Aufforderung zur Abnahme durch GOWA erfolgt sein, gilt die Lieferung von Seiten des Kunden als abgenommen.
  7. Versand / Gefahrübergang
    Es gilt Lieferung „ab Werk“ als vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder der Beschädigung der Lieferung gehen mit der Übergabe an das Beförderungsunternehmen auf den Kunden über. Dies gilt auch für Rücksendungen. Soweit GOWA nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport bzw. zum Verkauf verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport und die angemessen Kosten der Verwertung. Der Kunde verpflichtet sich und bestätigt mit Erteilung seines Auftrages, nicht zurückgesandte Verpackungen, der nach der jeweiligen Verpackungsverordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen.
  8. Eigentumsvorbehalt
    Gelieferte Ware (Vorbehaltsware) ist bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden – eingeschlossen Zinsen und Rechtsverfolgungskosten – Eigentum von GOWA. Dies gilt bei Entgegennahme von Schecks/Wechseln bis zu deren endgültiger Gutschrift. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird von uns ausdrücklich schriftlich erklärt.
    Der Kunde hat die Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch und Verar- beitung, Verbindung und Vermischung dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen einhält.

    Wird die Vorbehaltsware vom Kunde veräußert, verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt der Kunde zur Sicherung der Forderungen schon jetzt anteilig (Rechnungswert) sein (Mit) - Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für GOWA verwahrt. Alle Forderungen aus Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware oder das an die Stelle der Vorbehaltsware tretende Sicherungseigentum tritt der Kunde i.H. der bestehenden Forderung zuzüglich 20 % zur Sicherheit schon jetzt an GOWA ab und GOWA nimmt hiermit die Abtretung an. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forde- rungen aus Liefergeschäften um mehr als 20 %, so ist GOWA insoweit zur Rückgabe oder Freigabe verpflichtet. Als Wert sind, sofern GOWA nicht einen niedrigen realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Kunden oder die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzgl. eines Sicherheitsabschlages von 20 % wegen möglicher Mindererlöse. Auf das Verlangen von GOWA ist der Kunde verpflichtet, seine erworbenen Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen oder den Nacherwerber die erfolgte Abtretung bekanntzugeben, mit der Aufforderung, nur an GOWA zu zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtung erfüllt. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zu Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

    Anderweitige Verpfändung und Sicherungsübereignung sind dem Kunden nicht gestattet. Pfändungen und anderweitiger Zugriff Dritter, durch welchen die Sachen oder Rechte von GOWA betroffen werden, sind vom Käufer unverzüglich anzuzeigen.

    Mit Tilgung aller Forderungen des Kunden aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.
  9. Gewährleistung
    Offensichtliche Mängel müssen GOWA unverzüglich angezeigt und gerügt werden. Unverzüglich ist eine Rüge nur dann, wenn sie innerhalb von 8 Tagen ab der Entgegennahme der Ware schriftlich, per Fax oder Email bei GOWA eingeht. Beanstandungen, die trotz pflichtgemäßer Prüfung nicht sofort festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung – längstens jedoch inner- halb von 3 Tagen ab Feststellung – gegenüber GOWA anzuzeigen. Die Unterlassung fristgemäßer Anzeige bedeutet die Genehmi- gung der Lieferung als vertragsgemäß, so dass jegliche Ansprüche gegen GOWA ausgeschlossen sind. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

    Bei berechtigter Beanstandung von Lieferungen durch den Kunde innerhalb der vorstehenden Frist, leistet GOWA Gewähr nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nacherfüllung; als Nacherfüllung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der beanstandeten Ware im wesentlichen entspricht. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätz- lich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, die den Vertragszweck nicht oder nur unwesentlich berühren, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

    Der Kunde kann sich nur dann auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck oder eine Beschaffenheit der Ware berufen, wenn dies schriftlich vereinbart war. Die Ware ist insbesondere frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Tole- ranzen eingehalten werden. Bei Ware, die nach Kundenspezifikationen gefertigt wurde, besteht hinsichtlich der vorgegebenen technischen / konstruktiven Ausführung sowie der Materialauswahl keine Gewährleistungspflicht.

    Ansprüche des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung sowie die wegen eines Mangels bestehenden Ansprüche auf Rücktritt, Minde- rung oder Schadenersatz verjähren, sofern GOWA den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, 1 Jahr nach dem Beginn der Ge- währleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware beim Kunden.
  10. Haftung
    Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von GOWA auf den nach der Art des Liefergegenstandes vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden; dieser ist der Höhe nach begrenzt durch den Wert (Rechnungsbetrag) der beanstandeten Lieferung. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter von GOWA oder seiner Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet GOWA bei leicht fahrlässiger Verletzung aller Vertragspflichten, die nicht Hauptpflichten sind, nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auf traggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht, bei GOWA zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei GOWA zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers.

    Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs. Dies gilt insbesondere für solche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung für GOWA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GOWA.
    Für Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen Sachmangels unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt ab dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädi- gers erlangen müsste.
  11. Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Gerichtsstand
    Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von GOWA.
    Sind die Parteien Vollkaufleute, ist Gerichtsstand Frankfurt (Oder). Dieser Gerichtsstand gilt auch für und gegen Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.
    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechtes (CISG) sowie sonstige der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienende Abkommen finden keine Anwendung.
  12. Teilunwirksamkeit
    Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder infolge Änderung der Gesetzgebung oder durch höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam werden oder weisen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lücken auf, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame
    Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.

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